Hinterziehung von ESt-VZ
kann Hinterziehungszinsen auslösen
FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2016 zum Urteil 7 K 2354/13 vom 20.04.2016
Originaltext:
“Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 20.04.2016 (Az. 7 K 2354/13 E) zur Berechnung von Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuer-Vorauszahlungen Stellung genommen.
Im Streitfall hatte der Rechtsvorgänger der Kläger, die als Erben in den Prozess eingetreten waren, über mehrere Jahrzehnte hohe ausländische Kapitalerträge nicht in seinen Einkommensteuer-erklärungen angegeben. Im Rahmen ueiner Selbstanzeige holte er dies nach, woraufhin das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzungen änderte, deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Ferner setzte das Finanzamt Hinterziehungszinsen auf Grundlage der geänderten Einkommensteuerbescheide fest, deren Zinslauf es allerdings bereits ab den jeweiligen vierteljährlichen Vorauszahlungszeitpunkten berechnete.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolgt. Der Senat führte aus, dass der Erblasser durch das Verschweigen der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen nicht nur Jahresfestsetzungen, sondern auch die aufgrund dieser Festsetzungen für spätere Jahre festzusetzenden Vorauszahlungen hinterzogen habe. Insbesondere aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt sei ihm das System der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bekannt gewesen, sodass er auch hinsichtlich der Vorauszahlungen vorsätzlich gehandelt habe. Da die Zinsen nach den tatsächlich hinterzogenen Beträgen zu berechnen seien, sei nicht die spätere Jahresfestsetzung als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Vielmehr berechnete das Gericht für jeden Vorauszahlungszeitpunkt den Vorauszahlungsbetrag, der sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt existierenden aktuellsten Jahresfestsetzung bei zutreffender Angabe der Kapitaleinkünfte ergeben hätte.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen”